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Der Synodale Weg zum BRUCH mit Bibel, Tradition und Lehramt (21)

Umgestaltung der Bistümer zu synodalen Räterepubliken      7.3.2023

Das Synodalforum I hat zur Abstimmung auf der kommenden Synodal-Vollversammlung einen Handlungstext mit dem harmlosen Titel ‚Gemeinsam beraten und entscheiden‘ vorgelegt. Tatsächlich haben die Synodalen einen grundstürzenden Beschlussantrag eingebracht.

Transformation der bischöflichen Bistumsleitung in ein leitendes Laienkollektiv 

Laut Synodaltext ist in Zukunft in allen deutschen Diözesen ein Synodaler Rat einzurichten. Deren Mitglieder werden in Analogie zu politischen Wahlen in „freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt“. In den so konstituierten Gremien werden die Laien über eine überwältigende Mehrheit verfügen.

Geleitet wird der Synodalrat durch einen Doppelvorsitz mit dem Ortsbischof und einer zweiten gewählten Person.

Der Rat berät und entscheidet „zu allen Fragen und Themen von bistumsweiter Bedeutung“, insbesondere zu weichenstellenden Festlegungen und Planungen zu pastoralen, personalen und finanziellen Komplexen.

Ein Mehrheitsbeschluss des Synodalrats wird durch die Zustimmung des Bischofs rechtswirksam. Dessen mögliches Veto kann mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden, ein zweites bischöfliches Veto wird mit einem Schlichtungsverfahren aufgehoben.

Der Synodale Leitungsrat soll als höchstes diözesanes Entscheidungsgremium zu „allen wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Sendung“ Beschlüsse fassen. Die bisherigen bischöflichen Leiter der Diözesen werden von der nationalen Synodalversammlung aufgefordert, auf ihre apostolisch-episkopale Leitungsvollmacht freiwillig zu verzichten bzw. sich der neuen, von Laien dominierten Leitungsmacht zu unterwerfen.

In Analogie zu der diözesanen Rahmenordnung stellt der Text die Grundzüge einer Musterordnung für den synodalen Leitungsrat der Pfarreien vor. Darin wird ebenfalls die „Selbstbindung des Pfarrers“ als Unterwerfung unter die neue Synodalordnung mit ihrer kollektiven Leitungsverantwortung eingefordert.

Verzicht auf bischöfliche Vollmacht hat weder theologische noch rechtliche Legitimität

Zu allen Festlegungen des synodalen Beschlussantrags werden canones des kirchlichen  Rechtsbuchs angeführt. Ob diese Kirchenrechtsbezüge tragfähig oder windige Rechtsbeugungen sind, werden die Kanonisten des Vatikans prüfen.

Eine erste Einschätzung liegt vom Kirchenrechtler Peter Josef Mettler vor. Er schreibt zu der geforderten „Selbstbindung“ bzw. Übertragung bischöflicher Vollmacht auf ein Laien-Gremium als Angelpunkt der synodalen Neuordnung:
Sie „besitzt weder theologische noch rechtliche Legitimität. Denn das Amt des Bischofs, übertragen durch die Fülle des Weihesakraments, wird als ein persönliches und unverlierbares Präge-Mal und als persönliche Vollmacht verliehen, die nicht abgegeben oder an ein Gremium wegdelegiert werden kann. Damit würde sich ein Bischof seiner grundlegenden Verantwortung entziehen und sich zum Büttel eines Gremiums degradieren. Trotz aller Beteuerungen (Bischof) Bätzings wäre die dogmatische Substanz des Bischofsamtes nicht nur massiv tangiert, sondern zerstört und die Kirche nicht mehr die apostolische Kirche Christi.“

Untergrabung und Verwirrung um das bischöfliche Amt wird schon seit längerem durch deutsche Theologen und selbst Bischöfe betrieben. Augustinus hatte vor 1600 Jahre die klare und treffende Unterscheidung gegeben: „Mit euch bin ich Christ, für euch bin ich Bischof“. Im Bistum des langjährigen stellvertretenden Bischofs der DBK, Franz-Josef Bode, wurde dagegen die lutherische Formel verbreitet: „Wir (alle) sind Bischof“.

Synodalbeschluss als Affront gegen Papst und Weltkirche

Der päpstliche Nuntius für Deutschland, Dr. Nicola Eterovic, hat in seinem Grußwort an die Frühjahrstagung der Deutschen Bischofskonferenz deutliche Worte zu den Planungen des Synodalen Wegs gefunden. Er bezog sich dabei auf das Schreiben von drei Kurienkardinäle vom 16.1.2023 an die deutschen Bischöfe beim Ad-limina-Besuch in Rom. In dem Dokument wird ein nationaler Synodalrat als Perpetuierung des Synodalen Wegs ausdrücklich untersagt. Der Nuntius wurde „von Amts wegen beauftragt, das vom Heiligen Vater Franziskus approbierte Schreiben“ dahingehend zu präzisieren, dass auch ein „Diözesanbischof keinen synodalen Rat auf diözesaner oder pfarrlicher Ebene errichten kann“ und darf.

Diese Aussage des päpstlichen Legaten bezieht sich offensichtlich auf die vorliegende Beschlussvorlage. Wenn eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Bischöfe dem Text zustimmte, würde das ein Votum gegen das ausdrückliche Verbot des Papstes bedeuten. Dieser schwerwiegende Affront wäre auch ein Schlag gegen die weltkirchliche Einheit der petrinisch-episkopalen katholischen und apostolischen Kirche.

Die Begründung des Laien-Mitbestimmungsrechts aus Konzilstexten …

In der einleitenden Begründung für die radikale Transformation der bischöflichen Bistumsleitung auf ein von Laien dominiertes Gremium behaupten die Autoren des Synodaltextes, die Gläubigen hätten durch ihre gewählten Vertreter ein Recht zur „Mitbestimmung aufgrund ihrer Verantwortung in allen wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens“.

Ihr Versuch, den Mitbestimmungs-, Mitentscheidungs- und Mitleitungsansatz aus dem Konzilsdokument Lumen gentium herzuleiten, scheitert jedoch kläglich. Aus den zitierten Stellen ergibt sich eindeutig, dass ausschließlich den Bischöfen die „heilige Vollmacht zur Leitung der ihnen anvertrauten Teilkirchen“ aufgegeben ist (LG 27; Text S.1).

Aufgrund der engen Beziehung der Hirten mit den Gläubigen ergebe sich aber die Verpflichtung des Bischofs, alle Werke des Laien-Apostolats unter seiner Leitung zu fördern und zu koordinieren. Wenn aus dieser Aussage unmittelbar das Recht der Laien auf Teilhabe an der Bistumsleitung gefordert wird, ist das offensichtlich argumentativer Unsinn.

…scheitert kläglich

Nach LG 21 wird durch „die Bischofsweihe das Amt der Heiligung, der Lehre und Leitung“ übertragen und als „heilige Prägemale verliehen“. Damit haben die Bischöfe „die Aufgabe Christi inne, des Lehrers, Hirten und Priesters, und handeln in seiner Person“. Aus diesen – von den Synodalen nicht zitierten - Konzilsaussagen ergibt sich eindeutig, dass ein geweihter Bischof unmöglich auf sein verliehenes und personal übertragenes Leitungsamt ganz oder teilweise verzichten kann zugunsten eines Laiengremiums.

Der Synodaltext stellt dem eine Konzilsaussage entgegen, nach dem „alle Gläubigen Anteil an den drei Ämtern Christi, des Hirten, Priesters und Propheten“ hätten. Das zusammengestückelte Zitat ist in zweifacher Weise fehlerhaft. Unter der angegebenen Stelle LG 10-12 ist nirgendwo eine Laien-Teilhabe am Hirtenamt Christi zu finden. Denn es ist den „geweihten Amtsträgern“ vorbehalten, „in Christi Autorität die Familie Gottes durch Lehre, Heiligung und Leitung zu weiden“. Die Gläubigen aber „sollen voll Eifer mit den Hirten und Lehrern zusammenarbeiten“ (LG 32) – und nicht in klerikalistischem Streben die Leitungsaufgaben der Hirten übernehmen wollen!

Die Synodalautoren unterschlagen bei ihrem Konzilszitat, dass die Laien-Gläubigen und Geweihten „auf je besondere Weise am Priestertum Christi Anteil haben“: „Der Amtspriester bildet das priesterliche Volk heran und leitet es…“. Die Gläubigen hingegen sollen sich „als lebendige, Gott wohlgefällige Opfergabe darbringen und überall für Christus Zeugnis ablegen“ (LG 10).

Keine Oktroyierung von der Kirche wesensfremden Leitungsstrukturen!

Aufgrund der seit 2000 Jahren in der Kirche gültigen Aufgaben- und Amtszuteilung sowie wegen der Wesensunterscheidung zwischen dem allgemeinen Priestertum und dem Weihepriestertum (LG 10) ist das Einsetzen von Laien in das priesterliche und bischöfliche Leitungsamt kategorisch zu untersagen.

Die Vollversammlung des Synodalen Wegs hat nach den Konzilsbestimmungen kein Recht, der Kirche eine traditions- und wesensfremde Leitungsstruktur aufzuzwingen. Insbesondere obliegt es den deutschen Bischöfen, die eigenmächtige Vereinnahmung des bischöflichen und pfarrlichen Leitungsamtes durch machtstrebende Laien abzuwehren. 

Hubert Hecker